Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedin­gungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1 Allgemeines

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Insbesondere kann unser Angebot bis zur Annahme durch den Vertragspartner widerrufen werden. Alle Aufträge werden zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.

2 Liefertermine

Liefertermine bedürfen der Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sind schriftlich anzugeben, wenn der ganze Auftrag schriftlich erfolgt. Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten, höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung oder berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Schadensersatzansprüche zustehen, wenn uns an der Verzögerung kein Verschulden trifft. Sofern nicht ein Fixgeschäfts vorliegt, oder es unzumutbar ist, muss der Vertragspartner bei Überschreitung der angegebenen Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einräumen; sofern es nicht aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen oder dem Vertragspartner unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Sie gelten unter Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassen des Vertragspartners einschließlich des dadurch verbundenen Maschinenstillstandes werden gesondert berechnet. Wird kein bestimmter Preis vereinbart, werden die am Tag der Auftragserteilung geltenden Listenpreise berechnet. Vertragspartner, die in fremdem Auftrag handeln, bleiben uns gegenüber in Vertragshaftung, bis die Zahlung ihres Auftraggebers bei uns eingeht.

4 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den konkreten Verzugsschaden oder Zinsen in Höhe von 4 % zu berechnen. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks genommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5 Versand und Verpackung

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch unsere eigenen Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt. Wenn vom Vertragspartner nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart gewünscht wurde, versenden wir nach eigenem Ermessen per Post oder Paketdienst Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Vertragspartner über. Alle Versandkosten gehen – soweit nicht anders vereinbart – zu Lasten des Vertragspartners.

6 Qualität

Alle Aufträge werden mit bestem Material und nach neuesten technischen Erkenntnissen bearbeitet. Unvermeidliche Tonwertänderungen gegenüber Mustern oder Originalen bzw. zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Vergrößerungen berechtigen nicht zu Rücktritt oder Reklamation. Macht der Vertragspartner bei Reproduktion, Wiedergabe oder Vervielfältigung keine genauen Angaben über Farbe, Helligkeit, Kontrast und Beschnitt, so bestimmen wir diese Eigenschaften nach unserem Ermessen. Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der übrige Teil der Lieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, anderenfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet.

7 Gewährleistung und Haltungsbeschränkung

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware oder unserer Leistung schriftlich geltend zu machen. Soweit unsere Vertragspartner Kaufleute sind, sind Mängel unserer gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware/Leistung geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügepflicht ab der Entdeckung bzw. dem Auftreten des Mangels. Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen wie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir nach unserer Wahl den vertragsgemäßen Zustand der Ware herstellen oder kosten- und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Ware leisten. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Für Schäden, die dem Vertragspartner aus dem Fehlen von uns zugesicherter Eigenschaften erwachsen, stehen wir ein, bei Handelsgeschäften mit Kaufleuten sowie Bestellungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen jedoch nur, soweit die Eigenschaftszusicherung gerade vor dem entstandenen Schaden schützen sollte. Für den Fall unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung wird ein dem Vertragspartner zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf 50 % des Wertes der von uns zu erbringenden Leistung der Höhe nach begrenzt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, ob sie nun auf Mängel der Lieferung oder Leistung, Verzug, Schuldhaftes Verhalten bei den Vertragsverhandlungen, positive Vertragsverletzung oder auf welchen Rechtsgrund auch immer gestützt werden, ausgeschlossen, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sollte es bei Entwicklung von Filmen oder Vorlagen zu Beschädigungen oder Verlust kommen, wird nur bis zur Höhe des Rohmaterialwertes gehaftet, soweit wir nicht vorlässig oder grob fahrlässig handeln. Für jede Art von Folge- und Nebenkosten (Herstellungs- und Aufnahmekosten, Honorare und Gagen, Fahrtkosten und ähnliches) wird in diesem Fall keine Haftung übernommen. Vor Weiterverarbeitung durch den Vertragspartner sind die Erzeugnisse auf Richtigkeit zu überprüfen. Unterbleibt diese Prüfung, schließen wir eine Haftung für Folgeschäden aus, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

8 Urheberrecht und andere Rechte

Alle von uns erstellten Fotografien, Logos, Layouts, Skizzen und anderen Vorlagen gelten als Werk nach § 2 UrhG. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gilt auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Wir verkaufen jeweils nur die Nutzungsrechte für die beim Auftragseingang aufgeführten Publikationen oder Nutzungen. Bei jeder weiteren Nutzung ist eine neue Genehmigung bei uns einzuholen. Ist dies nicht der Fall, stehen uns Schadenersatzansprüche in üblicher Höhe zu. Veröffentlichung unserer Werke ist nur gegen übliches Honorar, zzgl. MwSt., zwei Belege und Urhebernennung beim Werk zulässig. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, bleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei uns. Bei Ausführungsunterlagen gehen wir davon aus, dass der Vertragspartner alle Urheber- und Nutzungsrechte besitzt. Werden durch die Ausführung des Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Vertragspartner hierfür allein; er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie bei uns anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

9 Präsentation

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungstreibenden erfolgt – soweit nicht anderes vereinbart – gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Fall der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten bleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei uns. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffern 8 und 9 auf den Auftraggeber über.

10 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Vertragspartner unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung ist der Vertragspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung und Weiterverwendung in Höhe unserer Auftragssumme an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Vertragspartner ermächtigt. Wir können bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Vertragspartners verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung.

11 Daten-Handling

Wir sind nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Haben wir dem Vertragspartner Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer vorherigen Zustimmung geändert werden. Für den zufälligen Verlust der Daten (z. B. durch Hardwarefehler) übernehmen wir keine Haftung. Für die unabsichtliche Löschung oder Zerstörung der Dateien haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Frist für die Aufbewahrungspflicht der Daten besteht nicht.

12 Treubindung an den Vertragspartner

Die Treubindung gegenüber unserem Vertragspartner verpflichtet uns zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Vertragspartners ausgerichtete Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch uns, z. B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungstreibenden.

13 Media-Aufträge

Aufträge an Werbeträger erteilen wir im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Vertragspartner günstigsten tariflichen Bedingungen.

14 Konkurrenzausschluss

Wir verpflichten uns, unsere Vertragspartner über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewähren auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch uns korrespondiert die Verpflichtung des Vertragspartners, während des ungekündigten Agenturvertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes kein anderes Unternehmen / keine andere Person gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.

15 Geheimhaltungspflicht

Wir sind zur Geheimhaltung aller uns bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners verpflichtet. Soweit wir dritte Personen zur Erfüllung unserer Aufgaben heranziehen, verpflichten wir diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

16 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Unwirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Sollkaufleute im Sinne des HGB sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

Mainleus, 1. Januar 2005